Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der STOAOX Garten- & Landschaftsbau UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Arbeiten zustande.
2.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das schriftliche Angebot, die Auftragsbestätigung sowie das Leistungsverzeichnis.
3.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Materialien und Pflanzen zu verwenden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 4 Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro.
4.2 Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Bei behördlich angeordneten Abgaben- oder Steuersatzänderungen ändern sich die Preise entsprechend.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig.
5.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
§ 6 Anzahlung vor Arbeitsbeginn
6.1 Vor Beginn der Arbeiten ist eine Anzahlung in der im Angebot bzw. im Werkvertrag vereinbarten Höhe fällig.
6.2 Die Anzahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet.
6.3 Ohne Eingang der Anzahlung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der Arbeiten zu beginnen.
§ 7 Abschlagszahlungen
7.1 Bei längeren Bauvorhaben kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt in Rechnung stellen.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
8.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen.
8.2 In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinne.
§ 9 Schlussabrechnung und Rückzahlung von Anzahlungen
9.1 Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet.
9.2 Endet das Vertragsverhältnis vor vollständiger Ausführung der vereinbarten Leistungen, erfolgt zunächst eine vollständige Schlussabrechnung. Dabei werden insbesondere bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene projektbezogene Kosten berücksichtigt.
9.3 Zu den im Rahmen der Schlussabrechnung zu berücksichtigenden Kosten können insbesondere Materialbeschaffung, Maschinen- und Gerätebereitstellung, Personaldisposition, Baustellenvorbereitung, Planungsleistungen, Entsorgungskosten, Transportkosten sowie sonstige auftragsbezogene Aufwendungen gehören.
9.4 Soweit sich nach der Schlussabrechnung ein Guthaben zugunsten des Auftraggebers ergibt, wird dieses nach Abschluss der Abrechnung ausgezahlt.
9.5 Die Auszahlung eines etwaigen Guthabens erfolgt nach vollständiger Ermittlung aller für die Schlussabrechnung erforderlichen Kosten, Unterlagen und Abrechnungsgrundlagen innerhalb einer angemessenen Frist.
9.6 Ist die Höhe einzelner auftragsbezogener Kosten zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht abschließend feststellbar, erfolgt die Schlussabrechnung erst nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen und Rechnungen.
§ 10 Material und Materialpreisänderungen
10.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Materialpreise.
10.2 Erhöhen sich die Materialpreise nach Vertragsschluss erheblich und ist dies vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, kann eine Anpassung des vereinbarten Preises verlangt werden.
§ 11 Zusatzleistungen und Nachträge
11.1 Zusatzleistungen und Nachträge bedürfen der Schriftform.
11.2 Nachträge werden nach tatsächlichem Aufwand oder auf Basis individueller Vereinbarung abgerechnet.
§ 12 Bauzeiten / Witterung / höhere Gewalt
12.1 Vereinbarte Bauzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.
12.2 Verzögerungen durch ungünstige Witterung, höhere Gewalt oder andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
12.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
13.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sind (z. B. Zugang, Zufahrt, Strom, Wasser).
13.2 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern die Bauzeit angemessen und können zu Mehrkosten führen.
§ 14 Abnahme
14.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten nach Fertigstellung abzunehmen.
14.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Arbeiten in Benutzung nimmt oder sich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung unter Angabe von Gründen schriftlich äußert.
§ 15 Gewährleistung
15.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
15.2 Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die auf Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind.
15.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäße Nutzung, nicht fachgerechte Pflege, natürliche Abnutzung sowie Witterungseinflüsse.
§ 16 Haftung
16.1 Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
16.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung unberührt.
16.3 Haftungsausschluss bei Eingriffen des Auftraggebers: Greift der Auftraggeber während der Bauzeit eigenmächtig in die Arbeiten ein oder führt selbst Arbeiten aus, übernimmt der Auftragnehmer für daraus entstehende Schäden, Verzögerungen oder Mängel keine Haftung. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch die Ausführung oder die Statik, die Entwässerung oder andere Gewerke beeinflusst werden.
16.4 Keine Gewährleistung für vom Auftraggeber gestelltes Material: Stellt der Auftraggeber Materialien, Pflanzen oder sonstige Produkte zur Verfügung, erfolgt hierfür keine Gewährleistung und keine Haftung für deren Eignung, Qualität, Mängel, Haltbarkeit oder Folgeschäden. Die Verarbeitung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
17.1 Die gelieferten Materialien und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 18 Datenschutz
18.1 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.